KLAUDIA BEHR

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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 26.03.2025

E-Auto nicht geliefert: Schadensersatz wegen geringerer Umweltprämie

Wer im Jahr 2022 ein E-Auto kaufte, bekam 6.000 Euro Umweltprämie, im Jahr 2023 waren es nur noch 4.500 Euro. Ein E-Autokäufer kann sich die Differenz vom Händler erstatten lassen, falls dieser nicht rechtzeitig lieferte. Dies entschied das Amtsgericht München (Az. 223 C 15954/23).

Im Streitfall bestellte der Kläger im Juni 2022 bei einem Autohaus (Beklagte) im Bundesgebiet einen Hyundai Kona Elektro. Als unverbindlicher Liefertermin war das Jahr 2022 angegeben. Als auch nach einer Leistungsaufforderung des Klägers bis März 2023 nichts geschehen war, trat er vom Vertrag mit dem Autohaus zurück und erwarb anschließend bei einem anderen Händler das E-Auto Volvo XC 40 Recharge und finanzierte dieses per Leasing. Bei dem Ersatzwagen waren die Leasingkosten höher, zudem bekam er nur noch 4.500 Euro Umweltprämie statt der 6.000 Euro, die es im Jahr 2022 noch gegeben hätte. Der Kläger verlangte von dem beklagten Autohaus die Differenz der Umweltprämie, zusätzliche Leasingkosten sowie Bereitstellungs- und Abholungskosten für den Volvo. Da die Beklagte eine Zahlung unter Verweis auf die Unverbindlichkeit des Liefertermins verweigerte, erhob der Autokäufer Klage.

Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt und verurteilte das Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 Euro. Die Leistung sei zum Zeitpunkt des Rücktritts des Klägers fällig gewesen, da der Kläger, wie es die AGB der Beklagten vorschreiben, der Beklagten sechs Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine Lieferfrist gesetzt hat und die Beklagte auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet hat. Die pauschale Aussage des Händlers, es habe Produktionsengpässe beim Hersteller gegeben, genüge nicht. Bezüglich der Umweltprämie könne der Kläger die Differenz von 1.500 Euro als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen (§ 281 BGB). Gleiches gelte für die Fahrzeugbereitstellungskosten (140 Euro) und die Kosten der Fahrzeugabholung (284,04 Euro). Auch diese wären bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch den Händler nicht angefallen.

Die vom Kläger geltend gemachten höheren Leasingkosten seien von der Beklagten nicht zu ersetzen, da die Konditionen der Leasingverträge nicht vergleichbar seien.

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